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Abdeckungspflicht von Jauche- und Güllebehältern

Loi agraire & Autorisations /
Publié le 02 mars 2023

Abdeckungspflicht von Jauche- und Güllebehältern

Im Rahmen der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung der Ammoniakemissionen ist vorgesehen, dass Jauche- und Güllebehälter spätestens zum 1. Januar 2025 mit einer geeigneten Abdeckung ausgerüstet sein müssen. Dies gilt für oberirdische Behälter sowie für Lagunen. Das Landwirtschaftsministerium ist im Begriff, eine Broschüre über Maßnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft zu veröffentlichen, die an alle landwirtschaftlichen Betriebe verschickt werden soll. Die verschiedenen zur Verfügung stehenden Abdeckungsverfahren werden dabei kurz vorgestellt.

Das Agrargesetz für die Periode 2023-2027 sieht vor, dass Abdeckungssysteme zu 60% subventioniert werden (75% im Falle von Junglandwirten). Den Beihilfeanträgen sind eventuell benötigte Genehmigungen beizulegen.

Auf Anfrage der Landwirtschaftskammer hat das Umweltministerium Anfang Januar bzw. Anfang Februar Erläuterungen zur Genehmigungspflicht dieser Abdeckungssysteme veröffentlicht – jeweils aus Sicht des Naturschutzgesetzes, des Wassergesetzes sowie der „Commodo“-Gesetzgebung. Diese wurden bereits in separaten News-Artikeln auf www.lwk.lu vorgestellt:

Die Landwirtschaftskammer hat stellvertretend für alle Betriebe, deren abzudeckenden Güllebehälter in der Grünzone liegen, eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz beantragt. Sie muss somit nicht mehr im Einzelfall beantragt werden, dies allerdings unter der Bedingung, dass alle Auflagen aus dem offiziellen Genehmigungsschreiben vom 6. Januar 2023 erfüllt werden (dieses Dokument ist dem Beihilfeantrag beizufügen):

1. Abdeckung eines (bereits ordnungsgemäß genehmigten) oberirdischen Behälters mittels eines konischen Dachs oder einer Schwimmfolie.

2. Im Falle eines konischen Dachs sind Höhe sowie Neigung auf ein Minimum zu beschränken (max. 20° Neigung).

3. Die Außenseite der Abdeckung muss matt grau eingefärbt sein.

4. Die unmittelbare Umgebung der Einrichtung muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

5. Geschützte Biotope und Habitate dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden, weder oberirdisch noch unterirdisch.

6. Der territorial zuständige Förster muss vor Beginn sowie nach Abschluss der Arbeiten informiert werden.

Für die Abdeckung von Lagunen muss demnach immer ein Genehmigungsantrag bei der Naturverwaltung eingereicht werden.

 

Ob eine Genehmigung nach dem Wassergesetz benötigt wird, hängt von der Art der Abdeckung sowie vom Standort des Behälters bzw. der Lagune ab.

  • Überdeckungsverfahren, bei denen das Regenwasser abgeleitet wird, wie z.B. Doppelmembrandächer und Emissionsschutzdächer (Zeltdächer, Membrandächer), unterliegen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.
  • Überdeckungsverfahren, bei denen das Regenwasser weiterhin in den Güllebehälter oder die Lagune geleitet wird (z.B. Schwimmfolienabdeckungen), unterliegen prinzipiell keiner wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.
  • Abdeckungsarbeiten von Güllebehältern oder Lagunen, die sich in Trinkwasserschutzzonen oder ausgewiesenen Hochwasserzonen befinden (Link zum Geoportail), unterliegen in jedem Fall der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.

Bezüglich der Commodo-Gesetzgebung ist anzumerken, dass reine Abdeckungsarbeiten an Güllebehältern oder Lagunen weder einer Genehmigungspflicht, noch einer Anzeigepflicht („Déclaration“) unterliegen.

Nützliche Kontakte bzw. Links:

 

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