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Zusätzliche Information des Umweltministeriums bez. Abdeckung von offenen Güllebehältern und -lagunen

Agrargesetz und Genehmigungen /
Publiziert 06 Februar 2023

Zusätzliche Information des Umweltministeriums bez. Abdeckung von offenen Güllebehältern und -lagunen

Ref.: Abgeändertes Wassergesetz vom 19. Dezember 2008

Aus aktueller wasserrechtlicher und entwässerungstechnischer Sicht lassen sich die Überdeckungsverfahren von offenen Güllebehältern und -lagunen grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen:

1. Überdeckungsverfahren bei welchen das Regenwasser diffus oder gezielt abgeleitet wird.

Zu dieser Kategorie zählen grundsätzlich regendichte Abdeckungen wie zum Beispiel: Doppelmembrandächer, Emissionsschutzdächer (Zeltdächer, Membrandächer).

2. Überdeckungsverfahren bei welchen das Regenwasser weiterhin in den Güllebehälter geleitet wird. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem die verschiedenen Schwimmfolienabdeckungen.

Überdeckungsverfahren welche entwässerungstechnisch unter die oben genannte Kategorie 1 fallen, unterliegen entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Artikel 23 c) vom Wassergesetz.

Überdeckungsverfahren welche unter die Kategorie 2 fallen, unterliegen prinzipiell keiner wasserrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Artikel 23 c) vom Wassergesetz, da das Regenwasser weiterhin im Güllebehälter oder der Lagune aufgefangen wird.

In Abhängigkeit des Standortes des Güllebehälters oder Lagune in Trinkwasserschutzzonen oder ausgewiesenen Hochwasserzonen unterliegen zudem die Abdeckungsarbeiten selbst der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Artikel 23 e) oder q) vom Wassergesetz beziehungsweise der dazugehörigen großherzoglichen Verordnungen.

In dem Zusammenhang verweist das Wasserwirtschaftsamt auf ihren im Januar 2023 überabeiteten Leitfaden « Planungs- und Vollzugshilfe für die Errichtung und Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Infrastrukturen hinsichtlich des Gewässerschutzes », welcher unter anderem wasserrechtliche Informationen zu dieser Thematik. Der Leitfaden kann auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes « www.waasser.lu » unter der Rubrik « Service aux citoyens – Publications » heruntergeladen werden. Er ist auch verfügbar auf der Plattform „MyGuichet.lu“ und herunterladbar.

Die in dem Zusammenhang eingereichten wasserrechtlichen Genehmigungsanträge werden schnellstmöglich vom Wasserwirtschaftsamt bearbeiten. In diesem Kontext, verweist das Wasserwirtschaftsamt auf die Möglichkeit Genehmigungen komplett digital über die staatliche Plattforme « Myguichet.lu » einzureichen.

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes auch weiterhin unter der Mailadresse autorisations@eau.etat.lu zur Verfügung.

Ref.: Abgeändertes „Kommodo“gesetz vom 10 Juni 1999: Abdeckung von Güllebehältern und -lagunen

Güllebehälter und -lagunen unterliegen den Vorschriften des Règlement grand-ducal du 26 juillet 1999 fixant les prescriptions générales pour les établissements du secteur agricole qui relèvent de la classe 4 en matière d'établissements classés in welchem es keine Vorgaben zu Nachrüstungen gibt. Es gibt also auch keine Anzeigepflicht.

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