Sicherheit im Betrieb

Sicherheit muss in jedem Betrieb oberste Priorität haben. Der Betriebsleiter ist gegenüber Dritten verpflichtet, ihre Sicherheit auf dem Betriebsgelände und im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, zu gewährleisten (z.B. Verkehrsgesetze und Ladungssicherung, Arbeitnehmerschutz im Rahmen des Arbeitsgesetzbuches).

Zudem werden in der Landwirtschaft Produkte und Geräte genutzt, die strengen Regelungen unterliegen. Hier handelt es sich unter anderem um verschiedene Gefahrengüter (wie z.B Tankanlagen) und Arbeitsgeräte (wie z.B Hebegeräte). Deren Installierung und Benutzung unterliegen öfters einer Commodo-Genehmigung und müssen in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Die Genehmigungen und Kontrollberichte müssen im Falle einer Kontrolle der ITM vorliegen.

Zusätzliche Informationen finden Sie in den folgenden Rubriken sowie auf der Seite der ITM.

Rahmenbedingungen schaffen

Mit der Einstellung von Fremdarbeitskräften - sei es im Rahmen unbefristeter Arbeitsverträge oder auch von Saisonverträgen - ist der Betriebsleiter verpflichtet einen Sicherheitsbeauftragten (travailleur désigné) zu bestimmen, der ihm bei sicherheitsrelevanten Fragen zur Seite steht. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern kann der Betriebsleiter die Rolle des Sicherheitsbeauftragten selbst übernehmen.

Bei einer Kontrolle muss das Zertifikat des Sicherheitsbeauftragten vorgelegt werden.

Die Weiterbildungskurse zum Sicherheitsbeauftragten werden vom MBR Lëtzebuerg angeboten und von der Landwirtschaftskammer sowie der ITM (Inspection du Travail et des Mines) zertifiziert. Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Webseite der ITM.

Folgende Vorbeugungsprinzipien müssen beachtet werden:

Wichtige Vorbeugungsprinzipien
Verhinderung oder Verringerung von Risiken
Nicht zu verhindernde Risiken bewerten
Risiken an deren Ursprung bekämpfen
Arbeit an den Menschen anpassen
Technische Entwicklungen berücksichtigen
Gefährliches durch nicht oder weniger Gefährliches ersetzen
Vorbeugung planen und in ein kohärentes Ensemble umsetzen
Kollektive Schutzmaßnahmen individuellen Schutzmaßnahmen vorziehen
Den Mitarbeitern geeignete Anweisungen geben

Der Arbeitgeber muss, in Anbetracht der Tätigkeit des Betriebes, die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, bewerten. Dies betrifft unter anderem die Wahl des Arbeitsequipments, der chemischen Substanzen und der Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Nach dieser Bewertung müssen, falls erforderlich, Maßnahmen getroffen werden, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Der Arbeitgeber muss ein Erste-Hilfekonzept erarbeiten und die nötigen Maßnahmen treffen, um dieses umzusetzen.

Der Arbeitgeber muss ein Brandschutzkonzept erarbeiten und die nötigen Maßnahmen treffen, um dieses umzusetzen.

In der Landwirtschaft Produkte und Geräte genutzt, die strengen Regelungen unterliegen. Hier handelt es sich unter anderem um verschiedene Gefahrengüter (wie z.B Tankanlagen) und Arbeitsgeräte (wie z.B Hebegeräte), deren Installierung und Benutzung öfters einer Commodo-Genehmigung unterliegen und in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssen. Die Genehmigungen und Kontrollberichte müssen im Falle einer Kontrolle der ITM vorliegen. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Um Personal einstellen zu können, müssen Unternehmen sich bei der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) anmelden, um sich als Arbeitgeber eintragen zu lassen.

Anhand dieser Betriebsanmeldung kann die CCSS jedem Unternehmen eine Eintragungsnummer – „Arbeitgeber-Identifikationsnummer“ (matricule-employeur) – sowie eine seinen Tätigkeiten entsprechende Beitragsklasse zuteilen.

Diese Anmeldung muss innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des ersten Arbeitnehmers erfolgen.

Jeder Arbeitgeber muss auch einem arbeitsmedizinischen Dienst angehören. Für die Landwirtschaft ist es in der Regel der Multisektorielle arbeitsmedizinische Dienst (Service de santé au travail multisectoriel – STM)