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Gülleausbringung: Ausnahmegenehmigungen während der Sperrfrist

Agrargesetz und Genehmigungen /
Publiziert 14 Dezember 2023

Update vom 2. Januar 2024

Die ASTA hat auf dem Landwirtschaftsportal einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema veröffentlicht, auf den wir für weitere Informationen verweisen. In diesem Artikel finden Sie auch ein Antragsformular.

Sperrfrist

Die Sperrfrist für die Ausbringung von organischem Dünger auf Grünland gilt vom 15. November bis zum 15. Februar, sowie auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum ebenfalls 15. Februar. Über diesen recht rigiden gesetzlichen Rahmen wird regelmäßig debattiert da er in dieser Form nur bedingt seine Ziele erfüllt. Weitaus weniger bekannt ist jedoch, dass der gesetzliche Rahmen eine Hintertür offenlässt und es in bestimmten Fällen erlaubt eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn die Lagerkapazitäten an ihre Grenzen stoßen.

In welchen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Ausnahmegenehmigung „In Falle von Umständen, die auf natürliche Ursachen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind“ beantragt werden kann. Der Text nennt anschließend einige konkrete Beispiele:

  • Überschwemmungen;
  • Außergewöhnlich lange Perioden von Dürre, Schnee oder Frost;
  • Unfälle, die vernünftigerweise nicht hätten vorhergesehen werden können.

Die Ausnahmegenehmigung kann außerdem nur dann erteilt werden, wenn es nicht möglich ist die Gülle auf anderen Betrieben zu lagern.

Was sind die Auflagen einer Ausnahmegenehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung erfolgt unter folgenden Auflagen:

  • Die maximale Ausbringmenge ist auf die wöchentliche (Gülle-)Produktion des Betriebes begrenzt.
  • Die Menge ausgebrachter Gülle darf maximal 60 Kilogramm Stickstoff pro Hektar beinhalten.
  • Die Ausbringung ist auf Dauergrünland und Feldfutter begrenzt.
  • Mindestabstand von 500 Metern zu Wasserläufen sowie Wasserentnahmestellen.
  • Beschränkung auf Flächen die eine Hangneigung von weniger als 3% aufweisen.
  • Wasserschutzzonen sind per se ausgenommen von der Ausnahmegenehmigung.
  • Im Stauseegebiet gilt ein Mindestabstand von 1000 Metern zum Stausee.

Wie beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung?

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss folgende Elemente beinhalten:

  1. Der Grund/Erklärung der Antragstellung
  2. Die Ausbringmenge
  3. Die FLIK Nummern und Größe der Flächen

Der Antrag muss bei der ASTA eingereicht werden an folgende Emailadresse: pascal.pelt@asta.etat.lu. Bei Fragen raten wir Ihnen direkt mit der ASTA Kontakt aufzunehmen über die angegebene Emailadresse oder telefonisch unter der Nummer 45 71 72 - 1.

Achtung: Für rechtlich bindende Informationen verweisen wir auf den folgenden offiziellen Text in französischer Sprache.

Auszug aus dem Règlement grand-ducal du 21 mars 2012 modifiant le règlement grand-ducal modifié du 24 novembre 2000 concernant l'utilisation de fertilisants azotés dans l'agriculture.

Derogatioun

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