Neuerungen in der Commodo-Gesetzgebung bezüglich mobiler Hebegeräte
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Publiziert 24 Februar 2026
Ende Oktober 2025 hat die Regierung mit der großherzoglichen Verordnung vom 22. Oktober 2025 die langerwarteten Änderungen der Vorschriften für Hebegeräte im Rahmen der Commodo – Genehmigung umgesetzt.
Diese Änderungen sind insbesondere auch für die Landwirtschaft, den Weinbau und den Gartenbau von Belang, weil mit diesen Änderungen allgemein die Genehmigungspflicht entfällt. Für, unter anderen Hoflader, Frontlader auf landwirtschaftlichen Traktoren, Bagger, Gabelstapler sowie außer in zwei spezifischen Fällen auch Teleskoplader, ist die Commodo-Gesetzgebung ab dem 1. Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.
Des Weiteren wird über diese Verordnung der Gebrauch von den handelsüblichen Anbauarbeitskörben unter gewissen Voraussetzungen erlaubt und geregelt.
Trotzdem bleiben für den Landwirt, sei es als Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsrechtes oder als Besitzer der Maschine im Rahmen des Zivilrechtes, Verantwortungen, die es zu berücksichtigen gibt.
Die bis dato geltende Genehmigungspflicht, hat in den letzten Jahren immer wieder zu heftigen Diskussionen geführt: einerseits waren sich viele Betriebsleiter der Genehmigungspflicht für Hebegeräte nicht bewusst und sind im Rahmen von Kontrollen seitens der Behörden aufgefallen. Andererseits waren die Genehmigungen an Auflagen gebunden: neben Maßnahmen betreffend die grundsätzliche Anforderung an Qualifizierung der Fahrer aber auch eine umfassende Dokumentation der Maschine und deren Anbaugeräte, wurden regelmäßige Prüfungen durch externe Kontrollorgane gefordert.
Die Landwirtschaftskammer hat sich in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit der Femal und dem LTA beim Gesetzgeber immer wieder dafür stark gemacht, dass hier eine ziel- und praxisorientierte und praktikable Lösung umgesetzt wird. Nach zahlreichen Zusammenkünften mit den Experten der Gewerbeaufsicht, hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen nicht nur die in der Landwirtschaft klassischen Hebegeräte von der Commodo-Genehmigungspflicht zu entbinden, sondern auch einen Rahmen zu schaffen, der den ausnahmsweisen Einsatz von Anbauarbeitskörben bei Arbeiten in der Höhe unter klaren Bedingungen erlaubt.
Ein großer Schritt in Richtung administrativer Vereinfachung
In der neuen großherzoglichen Verordnung vom 22. Oktober 2025 wurde eine generelle Änderung in der Klassifizierung von Hebegeräten vorgenommen.
In der früheren Klassifizierung unterlagen Hebegeräte wie z.B. Schlepper mit Frontlader, Hoflader und Teleskoplader je nach Anbaugerät der Klasse 3A und es wurde eine Betriebserlaubnis seitens der Gewerbeaufsicht mit dementsprechenden individuellen Auflagen verlangt.
Einerseits sind Hebegeräte -insofern sie eine CE-Plakette haben- unabhängig von ihrem Einsatz, in die Klasse 4 eingestuft worden. Auch ist hier keine Meldepflicht vorgesehen. Die entsprechenden und maschinenspezifischen Auflagen sind in der neuen Verordnung festgehalten, wobei diese weitgehend den früheren Auflagen entsprechen.
Andererseits wurden aber eine ganze Reihe von Hebegeräten generell von der Commodo-Gesetzgebung entbunden. Hierunter fallen neben anderen Gabelstapler, Schlepper mit Frontlader, Hoflader sowie - außer in zwei spezifischen Fällen- auch Teleskoplader mit ihren Anbaugeräten.
Insofern Teleskoplader unter die Bestimmungen der klassischen Hubarbeitsbühnen und Fahrzeugkranen fallen, bleiben sie Commodo-pflichtig, wobei aber die Genehmigungs-pflicht entfällt.
Details zu der neuen Einteilung sowie zu den verbleibenden Commodo-Auflagen finden Sie auf der Internetseite der ITM unter den Standardbedingungen für genehmigungspflichtige Betriebe (ITM-SST 2230.2) sowie im Text der neuen Reglementierung. ( https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/2025/10/22/a460/jo )
Der Teleskoplader: ein multifunktionales Hebegerät zwischen Hubarbeitsbühne und Kran
Nicht umsonst ist der Teleskoplader durch seine Multifunktionalität im alltäglichen Gebrauch aus der Landwirtschaft Alternative zum Schlepper mit Frontlader sowie zum Hoflader nicht mehr wegzudenken. In dem Sinne ist es auch absolut logisch, dass der Teleskoplader im selben Rahmen von der Genehmigungspflicht ausgenommen wurde. Andererseits gibt es verständlicherweise und bedingt nicht zuletzt durch EU-Reglementierung die Pflicht, für Hubarbeitsbühnen und Krane gewisse Standards in Punkto Arbeitssicherheit festzulegen und national zu regeln.
Insbesondere im Zusammenhang mit den rein technischen Möglichkeiten, die der Teleskoplader je nach Modell bietet, wird schnell klar, dass in der Praxis die Übergänge fließend sind. Um hier aber im Interesse der Betriebe eine rechtlich klare Situation zu schaffen, hat die Gewerbeaufsicht in oben genannten Standardbedingungen folgende Differenzierung festgelegt:
- Ein Teleskoplader in Kombination mit einer Seilwinde respektive mit einem Kranausleger wird als Kran angesehen. Da es im zweiten Fall keinen klaren technischen Begriff gibt, hier die Auslegung des Begriffes: der Kranausleger ist ein Anbaugerät mit einem Lasthaken, bei dem die Reichweite über den Ausleger verlängert wird und dadurch die maximale Ausladung des Teleskopladers überschritten werden kann. In diesem Falle unterliegt das Trägerfahrzeug inklusive Anbaugerät den entsprechenden Commodo-Auflagen des Fahrzeugkranes in der Verordnung.
- In Kombination mit einem Arbeitskorb unterliegt der Teleskoplader den Bestimmungen der Hubarbeitsbühne, wenn sowohl Teleskoplader wie Anbaugerät technisch wie Hubarbeitsbühnen ausgelegt sind, wie beispielsweise: steuerbar vom Arbeitskorb aus, Leitungsbruchsicherungen, Manuelles Abschalten der Kippfunktion. In diesem Fall unterliegt der Gebrauch des Telskopladers zwar zusätzlichen technischen und administrativen Commodo-Anforderungen, hat aber den Vorteil, dass er zum regulären Heben von Personen uneingeschränkt benutzt werden darf.
Die Entbindung aus der Commodo-Genehmigungspflicht ist jedoch kein Freifahrtschein
1. Schulung und Einweisung an den Maschinen:
Aus dem Arbeitsgesetzbuch und spezifisch aus der großherzoglichen Verordnung vom 4. November 1994 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer geht hervor, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer bei gefährlichen Arbeiten bzw. im Umgang mit Maschinen auszubilden. Im Rahmen des Arbeitsrechtes betrifft dies dementsprechend nur angestellte Mitarbeiter, Praktikanten und Auszubildende.
Die Association d’assurance accident (AAA) empfiehlt aber und erachtet es als sinnvoll, diese Mindestvorschriften auch für sämtliche Versicherte gemäß dem Sozialgesetzbuch (Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn, gelegentliche Aushilfen im Sinne der Unfallversicherungen), die im weitesten Sinne in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, anzuwenden.
Im Rahmen des Zivilrechts ist der Besitzer einer Arbeitsmaschine mitverantwortlich dafür, dass diese fachgerecht und kompetent bedient wird. Dementsprechend ist auch beim Verleih von Maschinen sicherzustellen, dass der Fahrer mit der Maschine umgehen kann.
Der Gesetzgeber schreibt Art und Umfang der Schulung nicht vor! Dies liegt im Ermessen und in der Verantwortung des Betriebsleiters, respektive des Besitzers der Maschine.
Grundsätzlich sollte man sich hier aber zumindest inhaltlich an den diesbezüglichen Empfehlungen der AAA sowie an den Sicherheitshinweisen der Gebrauchsanweisungen orientieren, da diese im Streitfall vor Gericht wahrscheinlich als das Maß der Dinge angesehen werden würden.
2. Zustand der Maschinen:
Laut vorgenannter großherzoglicher Verordnung über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Maschinen regelmäßig überprüft und gewartet werden. Konkret bedeutet dies, dass sowohl Überprüfungen und Wartungs- respektive Reparaturarbeiten, sei es in Eigenregie, sei es von externen Anbietern, transparent dokumentiert sein müssen. Größere Reparaturarbeiten, insbesondere an tragenden oder sicherheitsrelevanten Teilen sollten nur durch Fachpersonal durchgeführt werden!
Das Heben oder Tragen von Lasten und Personen
Das Heben von Lasten, darf nur mit für die entsprechenden Lasten geeigneten und zugelassenen Geräten und Anschlagmitteln durchgeführt werden. Schadhafte, und/oder nicht CE-gekennzeichnete Hebegurte dürfen nicht benutzt werden.
Ein besonderes Augenmerk ist hier auf das Heben von Personen zu richten: Es dürfte mittlerweile jedem bewusst sein, dass es verboten ist, bei Arbeiten in der Höhe Personen mittels Schlepperschaufel oder sonstigen improvisiertem Gerät zu heben. Der Einsatz von Anbauarbeitskörben bietet hier eine sinnvolle Alternative, war aber bis dato durch technische Anforderungen an den Arbeitskorb, respektive an das Trägerfahrzeug, - bedingt durch eine recht rigide Auslegung der EU-Reglementierung - so eingeschränkt, dass ein rechtsicherer Einsatz von handelsüblichen Anbauarbeitskörben nur sehr eingeschränkt möglich war.
Jedoch sieht die EU-Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2009/140/EG) hier unter gewissen Bedingungen Ausnahmemöglichkeiten für den ausnahmsweisen Einsatz von solchen Geräten vor. Dem wurde bei der neuen Reglementierung Rechnung getragen und die Bedingungen klarer umrissen:
- Prioritär müssen bei längerem oder regelmäßigem Bedarf immer fest installierte Absturzsicherungen eingesetzt werden, insofern dies technisch möglich ist!
- Demgegenüber sind Leitern nur zum Auf- und Abstieg gedacht: Arbeiten auf Leitern dürfen nur in geringer Höhe und mangels Alternativen benutzt werden.
- Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit Arbeitsmitteln und Zubehörteilen zulässig, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Dementsprechend ist die klassische Hubarbeitsbühne („Nacelle“) -die aber weiterhin einer Commodo-Genehmigung bedarf- die sicherheitstechnisch optimale Wahl.
- Unter nachstehenden Voraussetzungen, zur ausnahmsweisen Nutzung darf auch der einfache Anbauarbeitskorb an Frontlader, Hoflader, respektive Teleskoplader benutzt werden. Sonstige Lösungen, (Ladeschaufel, usw.) sollten nur im äußersten Notfall, (Evakuierung aus der Höhe, …) benutzt werden.
In diesem Rahmen und immer unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen aus den Gebrauchsanweisungen der benutzten Geräte gelten beim ausnahmsweisen Heben von Personen mit Geräten, die nicht für das Heben von Personen vorgesehen sind, folgende Auflagen:Die
1. Erstellung einer spezifischen Risikoanalyse mit folgenden Schwerpunkten:
- der Zustand der Hebegeräte und Hebemittel und ihre Eignung zum Heben von Personen,
- die Traglast der Hebegeräte und Hebemittel,
- die Gefahren und Maßnahmen beim Normal- und Anormal-betrieb, beim Ausfall der Maschine oder des Maschinenführers sowie beim Energieausfall,
- die Fähigkeiten und Qualifikationen aller beim Hebevorgang oder bei der Aufsicht beteiligten Personen,
- die Risiken einer Fehlbedienung,
- die Kommunikationsmittel während des Hebevorganges,
- die Maßnahmen zur schnellen Evakuierung des Arbeiters.
- Die Einhaltung folgender Sicherheitsregeln beim Heben von Personen, respektive Arbeiten in der Höhe auf einem Hebegerät:
- Der Bedienposten muss laufend besetzt sein.
- Der Arbeiter im Korb und der Bediener der Maschine müssen klar und sicher miteinander kommunizieren können.
- Der Arbeiter im Korb muss im Gefahrfall sicher aus- bzw. absteigen können.
- Eine angemessene Aufsicht wird durch einen Mitarbeiter gewährleistet, der am Einsatzort anwesend ist. Der Bediener der Maschinen sowie der Arbeiter, der die Aufsicht gewährleistet beim Heben von Personen muss angemessen geschult sein
2. Die Einhaltung folgender Sicherheitsregeln beim Heben von Personen, respektive Arbeiten in der Höhe auf einem Hebegerät:
- Der Bedienposten muss laufend besetzt sein.
- Der Arbeiter im Korb und der Bediener der Maschine müssen klar und sicher miteinander kommunizieren können.
- Der Arbeiter im Korb muss im Gefahrfall sicher aus- bzw. absteigen können.
- Eine angemessene Aufsicht wird durch einen Mitarbeiter gewährleistet, der am Einsatzort anwesend ist. Der Bediener der Maschinen sowie der Arbeiter, der die Aufsicht gewährleistet beim Heben von Personen muss angemessen geschult sein.
Zusätzlich zur Risikoanalyse müssen geeignete Maßnahmen, welche unter anderem in der geforderten Risikoanalyse aufkommen können, getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Fazit
Auch wenn die neuen Regelungen kein Freifahrtschein für eine auflagenfreie Nutzung von Hebegeräten in der Landwirtschaft sind, sind sie dennoch ein enormer Fortschritt hinsichtlich der administrativen Vereinfachung und Rechtssicherheit, da die Commodo-Prozedur entfällt und ein Rahmen für den Einsatz von Anbauarbeitskörben geschaffen wurde.
Im Gegenzug legt der Gesetzgeber die Aufgabe eines verantwortungsbewussten Umganges im Sinne der Arbeitssicherheit in die Hände des Betriebsleiters und Besitzers. Umso mehr gilt es als landwirtschaftlicher Sektor dementsprechend die minimalen Auflagen, die sich aus dem Arbeitsrecht ergeben, weniger als administrative Last anzusehen, sondern als Hilfestellung zur Umsetzung und Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen.
Die Landwirtschaftskammer wird sich auch weiterhin bemühen offene Fragen mit der Gewerbeaufsicht zu klären und Hilfestellungen zum Thema zu erarbeiten.