Änderungen der Aufzeichnungspflichten für Pflanzenschutzmittel und zusätzliche Angaben bei Eco-Schemes
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Publiziert 24 Februar 2026
Änderungen der Aufzeichnungspflichten
Laut der EU-Verordnung 2023/564 gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittel. Bis dato hatten berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln ihre Aufzeichnungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gemacht. Diese Basisinformationen haben sich bislang aus dem Produktnamen, der Aufwandmenge, dem Datum und der behandelten Kultur mit der entsprechenden Schlagnummer zusammengesetzt. Diese Informationen müssen ab dem Jahr 2026 durch die Zulassungsnummer des Produktes und dem BBCH-Entwicklungsstadium der Kultur ergänzt werden. Für manche Produkte (v.a. Insektizide) gilt es zukünftig auch die Uhrzeit der Applikation zu erfassen.
Zeitplan und Anforderungen in Luxemburg:
- Ab 1. Januar 2026: Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der erweiterten Datenpunkte. Hierzu gehören neben der Aufwandmenge und dem Datum auch die offizielle Zulassungsnummer sowie ggf. das BBCH-Stadium.
- Ab 1. Januar 2027: Voraussichtliche Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Daten.
Hier die kompakte Checkliste der Datenfelder, die gemäß der EU-Verordnung 2023/564 ab dem 1. Januar 2026 für jede Pflanzenschutzmittel-Anwendung erfasst werden müssen:
1. Produktdaten
- Handelsbezeichnung: Vollständiger Name des Mittels (z.B. Monsoon Active TCMax).
- Zulassungsnummer: Die offizielle produktspezifische Nummer der ASTA.
2. Zeit und Ort
- Datum der Anwendung: Tag, Monat und Jahr.
- Beginn der Anwendung: Uhrzeit der Behandlung (nur bei Produkten oder Produktkombinationen mit Bienengefährlichkeit).
- Behandelte Fläche: Größe in Hektar oder m².
- Ort/Parzelle: Eindeutige Identifizierung (z.B. Schlag- oder FLIK-Nummer).
3. Kultur und Zielsetzung
- Kulturpflanze: Eindeutige Angabe der Kultur, auf welcher die Applikation stattgefunden hat.
- Wachstumsstadium (BBCH-Code): Entwicklungsstand der Kultur zum Zeitpunkt der Behandlung (z.B. BBCH 31).
4. Anwendungsparameter
- Aufwandmenge: Die ausgebrachte Menge (Liter oder kg pro Hektar).
- Anwender: Name der Person, die die Behandlung durchgeführt hat (Nachweis der Sachkunde).
Zusätzliche Angaben bei Eco-Schemes
Die Großherzogliche Verordnung vom 22. Dezember 2023 regelt die Anwendung von Direktzahlungen im Rahmen des Agrargesetzes vom 2. August 2023, welches die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in Luxemburg unterstützt. Diese Verordnung verknüpft die finanzielle Unterstützung (Prämien) direkt mit der ordnungsgemäßen Dokumentation von landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Alle gemeldeten Agrar-Umwelt-Klima-Maßnahmen und Öko-Regelungen müssen im Parzellenpass bei der entsprechenden Schlagnummer aufgeführt werden. Für einige dieser Öko-Regelungen sind die Aufzeichnungspflichten rezent durch die Verordnung vom 30. September 2025 punktuell verschärft bzw. präzisiert worden. Da diese Prämien freiwillige Leistungen für den Umweltschutz sind, dient das digitale Register hier als primärer Beleg für die Einhaltung der Förderbedingungen.
Je nach gewählter Öko-Regelung müssen folgende spezifische Aufzeichnungen gemacht werden:
Öko-Regelung 512: Anlage von nicht produktiven Flächen
- Es muss aus dem Parzellenpass hervorgehen, dass die gemeldete Fläche über die gesamte Periode hinweg weder gedüngt, gespritzt noch beackert wurde. Eine leere Seite im Parzellenpass erfüllt diese Anforderung.
Öko-Regelung 513: Anlage von nicht produktiven Streifen
- Es muss aus dem Parzellenpass hervorgehen, dass der gemeldete Streifen (Größe angeben) über die gesamte Periode hinweg weder gedüngt, gespritzt noch beackert wurde. Eine leere Seite im Parzellenpass erfüllt diese Anforderung.
Öko-Regelung 514: Verzicht auf Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
- Null-Meldung/Bestätigung: Im Parzellenpass muss für die betreffende Parzelle explizit dokumentiert sein, dass keine chemisch-synthetischen Mittel der ausgewählten Kategorie ausgebracht wurden (z.B. 514-I1 Verzicht auf Insektizide – Ackerkulturen à kein Eintrag eines Insektizides erfüllt die Anforderung).
Öko-Regelung 515: Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten
- Der Zwischenfruchtanbau muss im Parzellenpass eingetragen werden.
- Es muss klar hervorgehen, ob es sich um eine einfache Bedeckung, gemischte Bedeckung oder um eine Untersaat in Maiskulturen handelt.
Öko-Regelung 518: Zeitnahe Einarbeitung von Mist
- Datum und Uhrzeit der Ausbringung des Mists
- Zeitpunkt der Einarbeitung: Auch dieser muss dokumentiert werden, um die Einhaltung der 4-Stunden-Einarbeitungsfrist nachzuweisen.
Öko-Regelung 516/519: Biologische Bekämpfung von Schadinsekten im Obst- und Weinbau
- Art, Anzahl und Datum der ausgebrachten Dispenser pro Hektar.
- Keine gleichzeitige chemische Bekämpfung der Schadinsekten.