Personalmanagement

Landwirtschaftliche Betriebe greifen vermehrt auf Fremdarbeitskräfte zurück (Betriebshelfer, Saison- oder Festarbeitskräfte). Die Kenntnis der administrativen Prozeduren sowie der zahlreichen rechtlichen Vorgaben ist somit von größter Bedeutung (rechtliche Absicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vorbeugung von Konfliktsituationen, Ausbildung, Arbeitssicherheit etc.). 

Bemerkung: unten genannte Informationen sollen dem Arbeitgeber helfen, einen Überblick über seine Pflichten zu bekommen, sind aber auf keinen Fall als eine vollständige Liste anzusehen.

Rahmenbedingungen schaffen

Mit der Einstellung von Fremdarbeitskräften - sei es im Rahmen unbefristeter Arbeitsverträge oder auch von Saisonverträgen - ist der Betriebsleiter verpflichtet einen Sicherheitsbeauftragten (travailleur désigné) zu bestimmen, der ihn bei sicherheitsrelevanten Fragen zur Seite steht. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern kann der Betriebsleiter die Rolle des Sicherheitsbeauftragten selbst übernehmen.

Bei einer Kontrolle muss das Zertifikat des Sicherheitsbeauftragten vorgelegt werden.

Die Weiterbildungskurse zum Sicherheitsbeauftragten werden vom MBR Lëtzebuerg angeboten (https://mbr.lu/) und von der Landwirtschaftskammer sowie der ITM (Inspection du Travail et des Mines ; https://itm.public.lu/de/securite-sante-travail/acteurs-securite/delegue.html) zertifiziert.

Folgende Vorbeugungsprinzipien müssen beachtet werden:

  • Verhinderung oder Verringerung von Risiken
  • Nicht zu verhindernde Risiken bewerten
  • Risiken an deren Ursprung bekämpfen
  • Arbeit an den Menschen anpassen
  • Technische Entwicklungen berücksichtigen
  • Gefährliches durch nicht oder weniger Gefährliches ersetzen
  • Vorbeugung planen und in ein kohärentes Ensemble umsetzen
  • Kollektive Schutzmaßnahmen individuellen Schutzmaßnahmen vorziehen
  • Den Mitarbeitern geeignete Anweisungen geben.

Arbeitsgesetzbuch, Livre III : Protection, Sécurité et Santé des salariés (https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20220416)

Der Arbeitgeber muss, in Anbetracht der Tätigkeit des Betriebes, die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, bewerten. Dies betrifft unter anderem die Wahl des Arbeitsequipments, der chemischen Substanzen und der Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Nach dieser Bewertung müssen, falls erforderlich, Maßnahmen getroffen werden, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Der Arbeitgeber muss ein Erste-Hilfe- und Brandschutzkonzept erarbeiten und die nötigen Maßnahmen treffen, um diesen umzusetzen.

Um Personal einstellen zu können, müssen Unternehmen sich bei der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) anmelden, um sich als Arbeitgeber eintragen zu lassen.

Anhand dieser Betriebsanmeldung kann die CCSS jedem Unternehmen eine Eintragungsnummer – „Arbeitgeber-Identifikationsnummer“ (matricule-employeur) – sowie eine seinen Tätigkeiten entsprechende Beitragsklasse zuteilen.

Diese Anmeldung muss innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des ersten Arbeitnehmers erfolgen.

Näheres hierzu erfahren Sie hier: https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/recrutement/employeur/immatriculation-employeur.html

Jeder Arbeitgeber muss auch einem arbeitsmedizinischen Dienst angehören. Für die Landwirtschaft ist es in der Regel der Multisektorielle arbeitsmedizinische Dienst (Service de santé au travail multisectoriel – STM)

https://guichet.public.lu/de/entreprises/sante-securite/declaration-secu/immatriculation/affiliation-service-sante.html

Arbeitsrecht

Die gesetzliche Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse ist das Arbeitsgesetzbuch (AGB, Code du Travail). Auf Grund ihrer spezifischen Eigenheiten werfen landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse bezüglich der Anwendungsbestimmungen des AGB’s immer wieder Fragen auf. Die FAQ-Seiten der ITM (Inspection du Travail et des Mines) bieten auf zahlreiche Fragen Antworten und sind daher eine gute Anlaufstelle, auch für spezifisch landwirtschaftliche Fragestellungen (https://itm.public.lu/fr/questions-reponses/droit-travail/themes-particuliers.html).

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern gilt es eine Reihe von Prozeduren zu beachten. Hilfreiche Informationen und Formulare hierzu finden Sie im Unternehmensportal vom "Guichet.lu" (https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines.html ; https://guichet.public.lu/de/entreprises/sante-securite.html).

Die grundlegenden Bestandteile eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisses sind:

1. die Arbeitsleistung,

2. die Bezahlung und

3. die untergeordnete Stellung.

Demnach ist die reine Nachbarschaftshilfe (wenn also eine dem Betrieb nahestehende Person sporadisch im Betrieb mitarbeitet) nicht über das AGB geregelt, da in diesem Kontext nicht von einer untergeordneten Stellung eines Arbeitnehmers die Rede sein kann. Die Nachbarschaftshilfe ist jedoch eindeutig über die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt (https://aaa.public.lu/de/prestations-cotisations/assurees/professions-agricoles.html).

Hauptpflichten des Arbeitgebers sind:

  • Arbeitssicherheit gewährleisten (Link vers onglet Arbeitssicherheit)
  • Meldung jeder freien Stelle bei der ADEM (https://adem.public.lu/de/employeurs/declarer-poste-vacant.html)
  • Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer unterschreiben bevor dieser mit der Arbeit anfängt
  • Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse
  • Arbeitnehmer für eine Untersuchung beim Arbeitsarzt anmelden (falls es sich um einen risikobehafteten Arbeitsplatz handelt, muss die Untersuchung vor Arbeitsantritt stattfinden (Zertifikate müssen bei einer Kontrolle vorliegen)
  • Erstellen von monatlichen Gehaltsabrechnungen (siehe Löhne und Gehälter)
  • Gehalt spätestens am letzten Tag des Monats bezahlen (per Überweisung; falls in bar, dann unbedingt eine Quittung unterschreiben lassen)
  • Urlaubsregister führen
  • Arbeits- und Überstundenregister führen ; Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit, Überstunden sowie die Stunden die an Sonn- und Feiertagen sowie nachts geleistet wurden (siehe Arbeitszeiten in der Landwirtschaft)

 

In der Landwirtschaft gibt es folgende Arbeitsverträge:

  • Unbefristeter Arbeitsvertrag

Näheres hierzu finden Sie bei Guichet.lu unter folgendem Link : https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/contrat-convention/contrat-travail/duree-indeterminee.html

  • Befristeter Arbeitsvertrag

Näheres hierzu finden Sie bei Guichet.lu unter folgendem Link : https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/contrat-convention/contrat-travail/duree-determinee.html

  • Saisonvertrag / Gelegenheitsarbeitskräfte

Näheres hierzu finden Sie auf dem Landwirtschaftsportal unter folgendem Link : https://agriculture.public.lu/de/betriebsfuhrung/recht-steuern-soziales/arbeitsrecht/gelegenheitsarbeitskraefte.html

Unter den drei oben genannten Links finden Sie auch Muster Arbeitsverträge.

Laut dem Arbeitsgesetzbuch versteht man unter Lohn „die allgemeine Vergütung des Arbeitnehmers, zu der neben dem Geldsatz die anderen etwaigen Vorteile und Zusatzentgelte wie beispielsweise Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Unterkunft und sonstige jegliche Werte der gleichen Art zählen (Artikel L. 221-1 des Arbeitsgesetzbuches).

Die Vergütung wird frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestimmt, muss jedoch mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen (https://itm.public.lu/de/questions-reponses/droit-travail/remuneration/a/a3.html).

Sachleistungen wie kostenlose Unterkunft, „Kost und Logis“, Dienstwagen, Diensthandy etc., sind in Geld zu bewerten und müssen sowohl im Arbeitsvertrag erwähnt, sowie auf der Gehaltsabrechnung aufgezählt werden.

Das Arbeitsgesetzbuch (AGB) schreibt vor, dass die Arbeitsdauer in der Landwirtschaft maximal 8 Stunden pro Tag beträgt, und maximal 40 Stunden pro Woche (Artikel L.216-2 des AGB’s).

Es ist jedoch möglich, von diesen Regeln abzuweichen zu der Bedingung, dass, in einem Referenzzeitraum von maximal 6 Monaten, die wöchentliche Arbeitszeit nicht 40 Stunden überschreitet.

In diesem Referenzzeitraum darf die tägliche Arbeitszeit jedoch in Regel nicht 10 Stunden überschreiten, und die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.

Ausnahmsweise ist es aber möglich, die Arbeitsdauer auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche hochzuschrauben. Dies ist aber nur während 6 Wochen im Jahr möglich.

Wer von diesen Ausnahmeregeln Gebrauch machen möchte, muss also die Arbeitsstunden genau in einem Arbeitsorganisationsplan aufschreiben und auf den Referenzzeitraum hochrechnen (siehe beigefügte Tabelle/beigefügtes Beispiel).

Schlieβlich ist noch zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer, je nachdem welcher Referenzzeitraum ausgesucht wurde, zusätzliche Urlaubstage bekommt:

Referenzzeitraum zwischen :

  • 1 und 2 Monaten: 1,5 Tage
  • 2 und 3 Monaten: 3 Tage
  • 3 und 4 Monaten: 3,5 Ta
  • 4 und 6 Monaten: 4 Tage

Was den Urlaub angeht, sieht das AGB vor, dass der Urlaub im Prinzip nach den Wünschen vom Arbeitnehmer festgelegt wird, außer wenn dies nicht mit gerechtfertigten Wünschen oder Bedarfen anderer Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers übereinstimmt.

Für die Landwirtschaft gibt es jedoch eine spezifische Regelung. Eine großherzogliche Verordnung vom 28. Januar 1976 sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der in der Landwirtschaft oder im Weinbau tätig ist, nicht fordern kann, dass sein Urlaub während der Hauptarbeitszeit, die vom 1. Juni bis zum 31. Oktober läuft, festgelegt wird.

Der Urlaub kann also außerhalb dieser Hauptarbeitszeit frei festgelegt werden.

Diese Regelung gilt nicht für den Gartenbau, wo der Urlaub also nach den Prinzipien des AGB’s festgelegt werden.

Da die Arbeit in der Landwirtschaft als risikobehaftet gilt, muss der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen medizinisch untersucht werden. Die diesbezüglichen Bescheinigungen des STM müssen im Falle einer Kontrolle vorliegen.

Der Arbeitnehmer muss eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt bekommen.

Für risikobehaftete Posten oder gefährliche Arbeiten, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die nötigen Einweisungen und Schulungen bekommen hat.

Jeder Arbeitsunfall muss bei der Association d’Assurance Accident (AAA) angezeigt werden (https://aaa.public.lu/de/accidents-maladie-pro/accident-travail-trajet.html).