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Wasserschutzverordnungen
Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993
Das Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993 sieht vor, dass jedes Wasserschutzgebiet einzeln durch ein grossherzogliches Reglement ausgewiesen werden muss (Art. 19.4.). Dieses ist derzeit noch nicht erfolgt, so dass selbst die Wasserschutzgebiete, die bereits per Gemeindereglement ausgewiesen worden sind, rein rechtlich nicht als Wasserschutzgebiete im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 1993 anzusehen sind. Somit gelten auch die im folgenden aufgezählten Auflagen derzeit noch nicht.
Wasserschutzauflagen laut Nitratdirektive und Ausgleichszulage
- Wasserschutzzone I: keine mineralische oder organische N-Düngung
- Wasserschutzzone II une III: max. 130 kg/ha N aus organischen Düngern sowie zeitliche Ausbringungsverbote:
- Mist, Kompost und trockene Klärschlämme:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. Februar
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- andere organische Dünger:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. März
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März (Winterweizen, Triticale und Roggen gelten in WSG nicht als bedeckte Böden!).
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März
- Die organische Düngung zu Leguminosen ist verboten. Kurz vor, bzw. beim Grünlandumbruch oder beim Umbruch von reinen Leguminosenkulturen ist die Ausbringung von organischen Düngern verboten. Die bedeckten Böden, die vom 1. August bis zum 1. Oktober eine organische Düngung erhalten haben, dürfen nicht vor dem 1. Dezember umgepflügt werden.
Ausbringungstermine für organische Dünger in Wasserschutzgebieten, Tabelle im pdf-Format (22 kB)
Zusätzliche Wasserschutzauflagen laut Ausgleichszulage
- Die Mistlagerung auf dem Feld innerhalb der Wasserschutzzonen I und II ist verboten.
- Das Anlegen von Grünfuttersilos auf unbefestigtem Untergrund innerhalb der Wasserschutzzonen I, II und III ist verboten