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Wasserschutzverordnungen

Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993

Das Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993 sieht vor, dass jedes Wasserschutzgebiet einzeln durch ein grossherzogliches Reglement ausgewiesen werden muss (Art. 19.4.). Dieses ist derzeit noch nicht erfolgt, so dass selbst die Wasserschutzgebiete, die bereits per Gemeindereglement ausgewiesen worden sind, rein rechtlich nicht als Wasserschutzgebiete im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 1993 anzusehen sind. Somit gelten auch die im folgenden aufgezählten Auflagen derzeit noch nicht.

Wasserschutzauflagen laut Nitratdirektive und Ausgleichszulage

Ausbringungstermine für organische Dünger in Wasserschutzgebieten, Tabelle im pdf-Format (22 kB)

Zusätzliche Wasserschutzauflagen laut Ausgleichszulage