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Nitratdirektive
Die Nitratdirektive, die für jeden landwirtschaftlichen Betrieb bindend ist, umfasst eine Reihe von Auflagen aus den folgenden Bereichen:
- organische Düngung (Ausbringungstermine, Verbote, Höchstmengen, Lagerung und Ausbringung)
- mineralische Düngung (Höchstmengen, Verbote, Mindestentfernungen)
- Grünland (Umbruchverbot)
- Wasserschutzauflagen (Ausbringungstermine, Düngungsverbote)
1. Organische Düngung
a) Ausbringung von organischen Düngern
- Keine organische N-Düngung auf:
- Schwarzbrachen, Brachen mit spontanem Bewuchs oder mehrjährigen Brachen
- Böden, die tiefgründig gefroren sind (ev. Ausnahmeregelung)
- durchnässten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden (ev. Ausnahmeregelung)
- Ausbringungstermine für Gülle, Jauche und flüssigen Klärschlamm:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 15. Oktober bis zum 1. März
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 15. Oktober bis zum 15. Februar
- auf Grünland: max. 80 kg/ha N vom 1. September bis zum 1. März
- Ausbringung von organischen Düngern:
- Mindestens 10 m Abstand zu Wasserläufen und Wasserflächen.
- Mindestens 50 m Abstand zu Brunnen, Quellen und Wasserreservoirs.
- Auf Flächen mit mehr als 8% Hangneigung müssen flüssige organische Dünger innerhalb von 48 Stunden eingearbeitet werden.
b) Lagerung
- Bei Modernisierung bzw. Neubau von Zisternen sind mindestens 6 Monate Lagerkapazität vorzusehen.
c) Höchstmengen
- max. 170 kg/ha N aus organischen Düngern (bei Leguminosen max. 85 kg/ha N)
2. Mineralische Düngung
- Keine mineralische N-Düngung auf:
- Schwarzbrachen, Brachen mit spontanem Bewuchs oder mehrjährigen Brachen
- Böden, die tiefgründig gefroren sind (ev. Ausnahmeregelung)
- durchnässten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden (ev. Ausnahmeregelung)
- Ausbringung von mineralischen N-Düngern: Mindestens 10 m Abstand zu Brunnen und Quellen. Der Eintrag in Gewässer ist zu vermeiden.
- Einhaltung der für N-Dünger vorgesehenen Höchstmengen (Höchstmengen für N-Dünger im Rahmen der Nitratdirektive)
3. Grünland
- Kein Grünlandumbruch vor dem 15. Februar, falls auf der Parzelle zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar organische Dünger ausgebracht wurden!
4. Wasserschutzauflagen
Anmerkung: Diese Auflagen gelten derzeit nicht, da noch keine Wasserschutzgebiete nach dem Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993 ausgewiesen worden sind! Auch in den Wasserschutzgebieten, wo bereits ein Gemeindereglement besteht, sind diese Auflagen noch nicht bindend. Weitere Informationen erhalten sie in unserer Rubrik "Wasserschutzberatung" (... mehr lesen).
- Wasserschutzzone I: keine mineralische oder organische N-Düngung
- Wasserschutzzone II une III: max. 130 kg/ha N aus organischen Düngern sowie zeitliche Ausbringungsverbote:
- Mist, Kompost und trockene Klärschlämme
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. Februar
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- andere organische Dünger
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. März
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März (Winterweizen, Triticale und Roggen gelten in WSG nicht als bedeckte Böden!)
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März
- Die organische Düngung zu Leguminosen ist verboten. Kurz vor, bzw. beim Grünlandumbruch oder beim Umbruch von reinen Leguminosenkulturen ist die Ausbringung von organischen Düngern verboten. Die bedeckten Böden, die vom 1. August bis zum 1. Oktober eine organische Düngung erhalten haben, dürfen nicht vor dem 1. Dezember umgepflügt werden.