Verordnungen > Landschaftspflegeprämie
Landschaftspflegeprämie
Die Ausbezahlung der Landschaftspflgeprämie ist an eine Reihe von Auflagen geknüpft. Diese betreffen u.a. folgende Bereiche:
- Allgemeine Bestimmungen (Bewirtschaftungsauflagen, Mindestbetriebsgrösse)
- Düngung (Ausbringungstermine, Verbote, Parzellenpass, Analysen)
- Grünland (Besatzdichte, Umbruch)
- Pflanzenschutz (Spritzkontrolle)
- Umweltschutzauflagen (Erhalt von Strukturelementen)
Wir beschränken uns im folgenden auf die pflanzenbaulichen Auflagen im Rahmen der Landschaftspflegeprämie. Weitere Informationen zur Landschaftspflegeprämie erhalten Sie bei unseren Kollegen von Agrigestion (weitere Informationen zur Landschaftspflegeprämie).
1. Allgemeine Bestimmungen
- Die Betriebsgrösse muss mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (inkl. Stillegungsfläche) betragen.
- Der Besatzdichtefaktor darf max. 2 GVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche betragen.
- Die Verpflichtung läuft über 5 Jahre
- Die Auflagen des „Code de la bonne pratique agricole“ (siehe Ausgleichszulage) müssen auf dem gesamten Betrieb eingehalten werden (der luxemburgische Text ist jedoch nur für luxemburgische Flächen bindend!).
- Prämienberechtigte Flächen müssen unterhalten werden.
2. Düngung
- Von sämtlichen Flächen müssen Bodenanalysen gezogen werden (alle 5 Jahre).
- Eine Nährstoffanalyse eines repräsentativen organischen Düngers muss alle 3 Jahre gezogen werden.
- Ein Parzellenpass muss geführt werden, der mindestens folgende Angaben enthält: Grösse der Parzelle, Kultur, geschätzter Ertrag, organische und mineralische Düngung, Pflanzenschutzmassnahmen.
- Betriebe mit mehr als 1,5 Dungeinheiten (DE) pro ha dürfen keine ausserlandwirtschaftlichen organischen Dünger einsetzen (Ausnahme: Nutzung in einer Biogasanlage).
- Bei Einsatz von ausserlandwirtschaftlichen organischen Düngern muss der Ausbringungsplan für organische Dünger von der ASTA genehmigt werden.
- Gülle und Jauche müssen innerhalb von 48 Stunden eingearbeitet werden.
- Bei Ausbringung von organischen Düngern vor dem 15. November muss eine Kultur oder eine Zwischenfrucht eingesät werden.
- Nach Mais darf vom 15. November bis zum 15. Januar weder Mist noch Kompost ausgebracht werden.
- Ab der Saison 2003/2004 gilt ein generelles Verbot für Klärschlamm.
3. Grünland
a) Definitionen
- Unter "Dauergrünland" im Rahmen der Landschaftspflegeprämie versteht man Grünlandparzellen, die seit mehr als 5 Jahren nicht mehr umgebrochen bzw. neu eingesät wurden (unabhängig von der Kulturprämienfähigkeit der Parzelle).
- Unter der "Referenzfläche Dauergrünland" versteht man die Dauergrünlandfläche (laut Flächenantrag) im Jahr der Antragsstellung der Landschaftspflegeprämie.
b) Grünlandumbruch
- Die "Referenzfläche Dauergrünland" darf nicht reduziert werden. Sie wird jedoch neu berechnet:
- beim Verlust bzw. beim Zukaufen/Zupachten von Dauergrünlandflächen
- bei kontrollbedingter Umstufung von Feldfutterflächen in Dauergrünland (also Flächen, die seit mehr als 5 Jahren nicht mehr umgebrochen bzw. neu eingesät wurden)
- Der dauerhafte Umbruch von Dauergrünland ist möglich, wenn:
- parallel Ackerland in Dauergrünland umgewandelt wird (Ausgleich von mind. 95% der betroffenen Fläche)
- max. 3 ha und max. 50% der Referenzfläche (falls Referenzfläche unter 60 ha liegt) bzw. 5% der Referenzfläche (falls Referenzfläche über 60 ha liegt) in Ackerland umgewandelt werden.
- Die Erneuerung von Dauergrünland ist möglich, wenn:
- die Fläche spätestens im darauffolgenden Jahr wieder mit einer Grasmischung eingesät wird
- max. 3 ha und max. 50% der Referenzfläche (falls Referenzfläche unter 60 ha liegt) bzw. 5% der Referenzfläche (falls Referenzfläche über 60 ha liegt) in Ackerland umgewandelt werden.
- Eine Spezialgenehmigung durch SER/ASTA zum Umbruch von Dauergrünland ist bei Betriebs-Neuorientierung möglich, eventuell unter der Bedingung an Agrarumweltprogrammen teilzunehmen.
- Neu eingesätes Dauergrünland darf frühestens nach 5 Jahren umgebrochen werden. Es kann jedoch früher erneuert werden, dann ist allerdings eine Genehmigung erforderlich.
4. Pflanzenschutz
- Die Funktionstüchtigkeit der Pflanzenschutzspritze muss alle 3 Jahre überprüft werden (Spritzkontrolle).
5. Umweltschutzauflagen
- Das Entfernen von Hecken und Bäumen ist verboten. Absterbende Bäume müssen ersetzt werden.
- Hecken von über 100m Länge dürfen nicht auf mehr als 30% der Länge auf den Stock gesetzt werden.