Verordnungen > Ausgleichszulage
Ausgleichszulage (Code de la bonne pratique agricole)
Die Ausbezahlung der Ausgleichszulage ist an eine Reihe von Auflagen geknüpft. Diese sind im "Code de la bonne pratique agricole" formuliert und betreffen u.a. folgende Bereiche:
- organische Düngung (Ausbringungstermine, Verbote, Höchstmengen, Lagerung und Ausbringung)
- mineralische Düngung (Höchstmengen, Verbote)
- Grünland (Drainage, Umbruch)
- Wasserschutzauflagen (Ausbringungstermine, Düngungsverbote, Anlegen von Grünfuttersilos und Misthaufen)
- Pflanzenschutz (Anwendungsbestimmungen und Entsorgungsvorschriften)
- Grünfuttersilos (Mindestentfernungen, Verbote)
- Umweltschutzauflagen (Erhalt von Strukturelementen)
Wir beschränken uns im folgenden auf die pflanzenbaulichen Auflagen im Rahmen der Ausgleichszulage. Weitere Informationen zur Ausgleichszulage finden Sie bei unseren Kollegen von Agrigestion (weitere Informationen zur Ausgleichszulage).
1. Organische Düngung
a) Ausbringung von organischen Düngern
- Keine organische N-Düngung auf:
- Schwarzbrachen, Brachen mit spontanem Bewuchs oder mehrjährigen Brachen
- Böden, die tiefgründig gefroren sind (Ausnahmeregelung möglich)
- durchnässten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden (Ausnahmeregelung möglich)
- Ausbringungstermine für Gülle, Jauche und flüssigen Klärschlamm:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 15. Oktober bis zum 1. März
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 15. Oktober bis zum 15. Februar
- auf Grünland: max. 80 kg/ha N vom 1. September bis zum 1. März
- Ausbringung von flüssigen organischen Düngern:
- verboten auf Flächen, die sich näher als 20m an der Wohnbebauung einer Ortschaft befinden
- verboten an Sonntagen sowie an heissen Tagen
- Auf Flächen mit über 8% Hangneigung müssen flüssige organischen Dünger innerhalb von 48 Stunden eingearbeitet werden.
- Bei der Ausbringung organischer Dünger sind mindestens 10 m Abstand zu Wasserläufen und Wasserflächen einzuhalten.
- Organische Dünger dürfen nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden.
b) Lagerung
- Bei Modernisierung bzw. Neubau von Zisternen sind mindestens 6 Monate Lagerkapazität vorzusehen.
- Mistlagerung auf dem Feld verboten:
- Innerhalb der Wasserschutzzonen I und II
- Bei weniger als 20m Entfernung zu bewohnten oder öffentlichen Gebäuden
- Bei weniger als 5m Entfernung zu benachbarten Grundstücken (ausser Übereinkunft)
- Bei weniger als 10m Entfernung zu permanenten oder zeitweiligen Wasserläufen und Wasserflächen
- Bei weniger als 50m Entfernung zu Hauptwasserleitungen, Brunnen und Wasserbehältern, die zur Trinkwasserversorgung dienen
- Nutzung max. 2 aufeinanderfolgende Vegetationsperioden erlaubt
- nur alle 5 Jahre an der gleichen Stelle
c) Höchstmengen
- max. 170 kg/ha N aus organischen Düngern (bei Leguminosen max. 85 kg/ha N)
- max. 80 kg/ha N aus flüssigen organischen Düngern zwischen dem 1. September und dem 1. März
- Bei mehr als 170 kg/ha N aus organischen Düngern muss ein Abnahmevertrag abgeschlossen werden, der zusammen mit dem Düngeplan von der ASTA genehmigt werden muss.
2. Mineralische Düngung
- Einhaltung der für N-Dünger vorgesehenen Höchstmengen (Höchstmengen für N-Dünger im Rahmen der Nitratdirektive)
- Keine mineralische N-Düngung auf:
- Schwarzbrachen, Brachen mit spontanem Bewuchs oder mehrjährigen Brachen
- Böden, die tiefgründig gefroren sind
- durchnässten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden
- Bei der Ausbringung von mineralischen N-Dünger ist darauf zu achten, dass kein Eintrag in Gewässer erfolgt.
3. Grünland
- Es dürfen keine neuen Drainagen verlegt werden (ausser mit Sondergenehmigung). N der Unterhalt bzw. die Erneuerung von bestehenden Drainagen ist erlaubt.
- Kein Grünlandumbruch vor dem 15. Februar, falls auf der Parzelle zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar organische Dünger ausgebracht wurden!
- Überbeweidung vermeiden: Betriebe mit über 2,35 GVE müssen ein Beweidungsregister führen (Anzahl der weidenden Tiere, Beweidungszeitspannen, Standort und Fläche)
4. Wasserschutzauflagen
Anmerkung: Diese Auflagen gelten derzeit nicht, da noch keine Wasserschutzgebiete nach dem Wasserschutzgesetz vom 29. Juli 1993 ausgewiesen worden sind! Auch in den Wasserschutzgebieten, wo bereits ein Gemeindereglement besteht, sind diese Auflagen noch nicht bindend. Weitere Informationen erhalten sie in unserer Rubrik "Wasserschutzberatung" (... mehr lesen).
- Wasserschutzzone I: keine mineralische oder organische N-Düngung
- Wasserschutzzone II une III: max. 130 kg/ha N aus organischen Düngern sowie zeitliche Ausbringungsverbote:
- Mist, Kompost und trockene Klärschlämme:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. Februar
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. Februar
- andere organische Dünger:
- auf unbedeckten Böden: Verbot vom 1. August bis zum 1. März
- auf bedeckten Ackerflächen: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März (Winterweizen, Triticale und Roggen gelten in WSG nicht als bedeckte Böden!).
- auf Grünland: Verbot vom 1. Oktober bis zum 1. März
- Die organische Düngung zu Leguminosen ist verboten. Kurz vor, bzw. beim Grünlandumbruch oder beim Umbruch von reinen Leguminosenkulturen ist die Ausbringung von organischen Düngern verboten. Die bedeckten Böden, die vom 1. August bis zum 1. Oktober eine organische Düngung erhalten haben, dürfen nicht vor dem 1. Dezember umgepflügt werden.
- Die Mistlagerung auf dem Feld innerhalb der Wasserschutzzonen I und II ist verboten.
- Das Anlegen von Grünfuttersilos auf unbefestigtem Untergrund innerhalb der Wasserschutzzonen I, II und III ist verboten
5. Pflanzenschutz
- Pflanzenschutzmassnahmen dürfen nur auf landwirtschftlich genutzter Fläche durchgeführt werden. Abdrift ist zu vermeiden. Keine Behandlungen bei hohen Temperaturen oder starkem Wind. Maximal zugelassene Aufwandmengen und Wasserschutzauflagen sind einzuhalten (sofern WSG offiziell ausgewiesen).
- Ordnungsgemässe Entsorgung von Pflanzenschutzmittel-Verpackungen, Düngersäcken und Siloabdeckplanen
- Die unkontrollierte Vermehrung der Distel ist durch ordnungsgemässe Bekämpfung zu verhindern.
6. Grünfuttersilos
- Anlegen von Grünfuttersilos auf unbefestigtem Untergrund verboten:
- Innerhalb der Wasserschutzzonen I, II und III
- Bei weniger als 50m Entfernung zu bewohnten oder öffentlichen Gebäuden
- Bei weniger als 50m Entfernung zu Wasserläufen, Hauptwasserleitungen, Brunnen und Wasserbehältern, die zur Trinkwasserversorgung dienen
- Fahrsilos auf unbefestigtem Untergrund:
- Nutzung max. 2 aufeinanderfolgende Vegetationsperioden erlaubt
- nur alle 5 Jahre an der gleichen Stelle
- Die Fläche muss nach dem Entfernen des Fahrsilos in der folgenden Vegetationsperiode rekultiviert werden.
7. Umweltschutzauflagen
- Hecken und andere Strukturelemente müssen erhalten bleiben (Ausnahmegenehmigungen sind bei der Forstverwaltung anzufordern).
- Keine Aufforstung von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Ödland. Kein Roden von Forsten (ausser mit Sondergenehmigung).