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Humusversorgung und Cross Compliance
Im Rahmen der Cross Compliance wurden mehrere Bestimmungen formuliert, die den Erhalt von Humus und Bodenstruktur gewährleisten sollen. Diese Auflagen gelten jedoch nur für Betriebe mit weniger als 0,75 DE/ha und gleichzeitig mehr als 50% Ackerfläche. Das jährliche Anbauverhältnis auf der Ackerfläche dieser Betriebe muss mindestens aus 3 Kulturen bestehen. Dabei gelten Stilllegungsflächen und nicht bewirtschaftete Flächen als eine einzige Kultur. Jede Kultur muss mindestens 15% der Ackerfläche ausmachen. Falls mehr als 3 Kulturen angebaut werden, so kann dieser Mindestflächenanteil von 15% auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen erreicht werden. Die Anforderungen gelten nicht für Ackerflächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen. Falls in einem Jahr weniger als 3 Kulturen angebaut werden, muss man nachweisen können, dass man in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut, oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben, dass auf der Fläche in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.
Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so muss der Betrieb jährlich eine Humusbilanz erstellen oder Bodenproben ziehen und dies vor dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Der Wert von -75 kg Humus-C/ha darf bei der Humusbilanz nicht unterschritten werden. Die Bodenanalysen sind pro Schlag durchzuführen. Der Durchschnittswert muss allerdings je Bodenart berechnet werden. Die je nach Bodenart im Rahmen der Cross-Compliance zulässigen Mindestwerte an Humus sind in der nachfolgenden Tabelle festgehalten.
| Bodenart | Humusgehalt |
|---|---|
| leicht | > 1,0% |
| mittel | > 1,5% |
| schwer | > 2,0% |
| Schieferböden | > 3,0% |
Im Rahmen unserer Düngeplanung wird ab Winter 2005/2006 automatisch eine Humusbilanz erstellt so dass Düngeplanungs-Betriebe sich eigentlich nicht weiter mit den oben erwähnten Bestimmungen auseinanderzusetzen brauchen.
Die Ergebnisse der Bodenanalysen und/oder die Humusbilanz müssen aufbewahrt werden und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden. Werden die Mindestwerte nicht erreicht, müssen Korrekturmassnahmen ergriffen werden. Um deren Wirksamkeit zu überprüfen, müssen die Analysen alle fünf Jahre durchgeführt werden.
Weitere Informationen zur Humusbilanz finden Sie in der "Cross Compliance"-Broschüre oder hier.